§1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Kooperativen Beratungskompetenz e.V.“
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(4) Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
(1) Der „Verein zur Förderung der Kooperativen Beratungskompetenz e.V.“ mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung von Volks- und Berufsbildung.
(3) Die Förderung von Wissenschaft und Forschung wird verwirklicht durch:
- Kooperation mit der Wissenschaftlichen Assoziation Beratung (WAB)
- Angebote zur Reflexion und insbesondere die wissenschaftliche Evaluation von Beratungspraxis
- Angebote zum produktiven Umgang mit der Weiterentwicklung von Beratungspraxis im professionellen Kontext von pädagogischen und sozialen Handlungsfeldern sowie die Kooperation mit anderen Vereinen und Netzwerken zur Kooperativen Beratung
(4) Die Förderung von Volks- und Berufsbildung wird verwirklicht durch:
- Angebote zur Qualifizierung von Multiplikatoren in der Kooperativen Beratung
- Angebote zur Weiterqualifizierung der Multiplikatoren
- Angebote zu Beratungsfortbildungen in pädagogischen und sozialen Handlungsfeldern
- Angebote von Methoden Kooperativer Beratung, z. B. Kooperative Einzelberatung, Kooperative Teamberatung, Kollegiale Supervision, Coaching sowie die Kooperative Förderplanung
(5) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Zweckerreichung und Mittelverwendung / Mittelbindung
(1) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Zur Gewährleistung der Vereinstätigkeit können ein Geschäftsführer sowie weiteres Personal angestellt werden, falls der Umfang der Tätigkeit dies erfordert. Die Anstellung erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung Deutsche Leukämiehilfe, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Ehrenmitglieder werden.
(2) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag an den Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Es besteht kein Aufnahmeanspruch.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder unterstützen die Ziele und Beschlüsse des Vereins.
- Sie haben gleiches Stimmrecht und können an allen Veranstaltungen teilnehmen.
- Ein Jahresbeitrag ist im 1. Quartal zu leisten; Ehrenmitglieder sind befreit.
§6 Ende der Mitgliedschaft
- Beendigung durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung.
- Kündigung ist zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich möglich.
- Bei groben Verstößen kann der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Beitragsrückstand kann die Mitgliedschaft gestrichen werden.
§7 Organe des Vereins
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten.
(2) Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(3) Einladung mit Tagesordnung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
(4) Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit, Zweckänderungen oder Auflösung einer Neunzehntelmehrheit.
§9 Der Vorstand
- Vorsitzende/r
- Stellvertretende/r Vorsitzende/r
- Schatzmeister/in
- Zwei Beisitzer/innen
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt, arbeitet ehrenamtlich und vertritt den Verein gemäß §26 BGB gemeinschaftlich durch zwei Mitglieder.
§10 Erweiterter Vorstand
Besteht aus Vorstand und Abteilungsleiter/innen. Er ist beratend tätig und übt keine §26-BGB-Funktion aus.
§11 Abteilungen des Vereins
Abteilungen können durch Beschluss gegründet werden und verwalten sich im Rahmen der Satzung selbst.
Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt Vereinsmitgliedschaft voraus.
Abteilungen wählen ihren Vorstand auf zwei Jahre und berichten jährlich an den Gesamtvorstand.
§12 Vereinsordnung
Der Verein kann Vereinsordnungen zur internen Regelung erlassen. Zuständig ist die Mitgliederversammlung.
§13 Ehrenmitglieder
Personen mit besonderen Verdiensten können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden.
§14 Salvatorische Klausel
Soweit Regelungen fehlen oder unwirksam sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.